JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG ст. 7Fälligkeit bestimmter Auslagen
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.