JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
JVKostG ст. 13Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 3 Kostenerhebung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.