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JVKostG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

JVKostG ст. 12Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

Abschnitt 3 Kostenerhebung

ДействуетОфициальный текст

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung 1.

nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

2.

nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

3.

nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.