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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG ст. 8Todesstrafe

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

ДействуетОфициальный текст

Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.