IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG Art. 8Todesstrafe
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.