IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten
Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.