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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

In forceOfficial text

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.