IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 74aInternationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.