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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 74aInternationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

In forceOfficial text

Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.