IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG ст. 67aRechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.