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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 67aRechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe

In forceOfficial text

Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.