Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG ст. 22Kostenentscheidung

Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

ДействуетОфициальный текст

In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.