IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG Art. 22Kostenentscheidung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.