InsO ст. 164Wirksamkeit der Handlung
Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.