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InhKontrollV · Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

InhKontrollV ст. 14Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

Abschnitt 2 Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

ДействуетОфициальный текст

Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.