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InhKontrollV · Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

InhKontrollV Art. 14Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

Abschnitt 2 Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

In forceOfficial text

Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.