IndElAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
IndElAusbV 2007 ст. 33Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.