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IndElAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElAusbV 2007 ст. 32Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,

2.

Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie

3.

Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.