Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

IndElAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElAusbV 2007 Art. 33Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.

IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.

die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.