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IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

IfSG ст. 54Vollzug durch die Länder

10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden

ДействуетОфициальный текст

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.