IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
IfSG ст. 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.