HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
HochbauBAusbV ст. 12Inhalt
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 4 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.