HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
HochbauBAusbV ст. 11Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.