HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG ст. 39Verbot abweichender Vereinbarungen
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.