HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG ст. 38Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.