HalblSchV · Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
HalblSchV ст. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeines
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.