GWKHV ст. 38Löschung von Daten
Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten
Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für 1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,
2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.
energiestatistische Zwecke.