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GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

GWKHV Art. 38Löschung von Daten

Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten

In forceOfficial text

Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für 1.

die Registerführung nach § 3 Satz 2,

2.

die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.

den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.

energiestatistische Zwecke.