GWKHV ст. 37Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten
Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für 1.
die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.
energiestatistische Zwecke.
Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.