GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 86Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Abschnitt 3 Bußgeldverfahren
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.