GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 85Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Abschnitt 3 Bußgeldverfahren
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.