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GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB ст. 141Verfahrensarten

Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber

ДействуетОфициальный текст

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.