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GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB Art. 141Verfahrensarten

Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber

In forceOfficial text

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.