GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB Art. 141Verfahrensarten
Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.
(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.