GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
GNotKG ст. 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.