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GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

GNotKG Art. 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte

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Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.