GKG ст. 18Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.