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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 18Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

In forceOfficial text

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.