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GiMedAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

GiMedAusbV ст. 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Bild- und Tonaufnahmen für reale und virtuelle Produktionen durchzuführen und anzupassen,

2.

grundlegende 3D-Modellierungen von Körpern vorzunehmen und diese zu animieren sowie

3.

virtuelle Umgebungen entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben zu gestalten und Interaktionen einzubinden.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Davon entfallen höchstens 5 Minuten auf das situative Fachgespräch.