GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 81aAuflösung bei Insolvenz
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Die Genossenschaft wird aufgelöst 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.