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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG Art. 81aAuflösung bei Insolvenz

Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

Van krachtOfficiële tekst

Die Genossenschaft wird aufgelöst 1.

mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

2.

durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.