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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO ст. 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.