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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.