BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO ст. 188Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.