BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO ст. 120Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.