Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO ст. 6Durchfahren der Schiffshebewerke

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

ДействуетОфициальный текст

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.