Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 6Durchfahren der Schiffshebewerke

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

Van krachtOfficiële tekst

Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.