BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 6Durchfahren der Schiffshebewerke
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes und an die Stelle der Schleusenaufsicht die Aufsicht des Schiffshebewerkes.