§ 9 Anerkennung des Qualitätsrahmens für dieHinterlegung
Artikel 9
Zum Inkrafttreten vgl. § 0.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.