§ 0 Anerkennung des Qualitätsrahmens für die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
StF: BGBl. II Nr. 269/2012
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:
Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Niederöstereich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg mit 1. Dezember 2011, für das Land Wien mit 1. Jänner 2012, für das Land Tirol mit 1. März 2012 und für das Land Burgenland mit 1. April 2012 in Kraft getreten.
Ссылается на
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die ст. 15a
- B-VG § 15a
Цитируется в
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 1
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 2
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 3
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 4
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 5
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 6
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 7
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 8
- Anerkennung des Qualitätsrahmens für die § 9