GeoDIG · Geodateninfrastrukturgesetz
§ 17 GeoDIGAnrufung der Gerichte
6. Abschnitt Rechtsschutz
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die
1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oder
2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder
3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.